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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.1996 - 15 Sa 147/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß von Heimarbeitern durch Versorgungsrichtlinien von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Leitsatz (amtlich)

1. Heimarbeiter sind auch dann keine Betriebsangehörigen im Sinne der Versorgungsrichtlinien einer Gruppen-Unterstützungs-Kasse, wenn sie ausschließlich für ein Träger-Unternehmen gearbeitet haben.

2. Schließen Versorgungsrichtlinien Heimarbeiter ausdrücklich vom Erwerb einer Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus, so verstößt eine solche Regelung weder geger nationale noch gegen europarechtliche Bestimmungen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf Heimarbeitsverhältnisse keine Anwendung. Ob Heimarbeiter Arbeitnehmer im Sinne des Art. 119 EG-Vertrag (juris EWGVt) sind, kann dahingestellt bleiben. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist durch das Protokoll von Maastricht eingeschränkt worden.

Normenkette

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrVG 1972 § 6; EWGVtr Art. 119; HAG § 2

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.10.1995; Aktenzeichen 14 Ca 10679/94)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1995 – Az.: 14 Ca 10679/94 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die überwiegend als Heimarbeiterin beschäftigte Klägerin eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat.

Die am … 1958 geborene Klägerin stand vom 27. Juni 1977 bis zum 01. Juli 1979 als Arbeitnehmerin in den Diensten der Beklagten. Aufgrund des am 17. Juli 1979 unterzeichneten als „Arbeitsvertrag (Heimarbeitsverhältnis)” bezeichneten Vertrages (Bl. 48/50 d. A.), wurde sie ab dem 01. Juli 1979 als Heimarbeiterin beschäftigt. Die ausgeführte Arbe...

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