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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 24.06.1993 - 11 Sa 39/93

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Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 25.08.1992; Aktenzeichen 1 Ca 125/92)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird kostenfällig mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dasUrteil desArbeitsgerichts Lörrach vom25.08.1992 – 1 Ca 125/92 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt wird:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluß des Ausbildungsvertrages vom 1.9.1992 S. 1–6 (Blatt 329–331 R d.A.) ohne den Vorbehalt des § 11 Ziffer 4 des Ausbildungsvertrages vom 1.9.1992 (Blatt 6 = Blatt 331 R d.A.) rückwirkend ab 01.09.1992 anzunehmen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, als Schulträger und Ausbildungsstätte den Kläger ab 01.09.1992 nach Maßgabe des Ausbildungsvertrages vom 01.09.1992 S. 1–6 Blatt 329–331 R d.A.) ohne § 11 Ziffer 4 auszubilden und ihn dazu ab 01.09.1992 in die Fachschule für Sozialpädagogik – Berufskolleg – Fachrichtung Heilerziehungspflege aufzunehmen.

3.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt der Sache nach von der beklagten altrechtlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts und caritativen Untergliederung der katholischen Kirche als Trägerin der Ausbildungsstätte und der staatlich anerkannten Fachschule (Ersatzschule) für Sozialpädagogik, – Berufskolleg – Fachrichtung Heilerziehungspflege (im folgenden: HE-Schule) ab 1.9.1992 die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger gemäß dem üblicherweise abgeschlossenen „Ausbildungsvertrag”, der die Aufnahme in die HE-Schule einschließt, nachdem er bei der Beklagten die nach § 2 Ziff. 2 der Schulordnung der HE-Schule vorgesehene „mindestens einjährige geeignete praktische Tätigkeit, die in der Regel im St. … abgeleistet worden sein soll”, absolviert hatte.

Der Kläger, der mit Schreiben der Beklagten vom 26.2.1992 (ABl 2) nicht zur Ausbi...

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