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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 22.07.2003 - 11 Sa 36/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsvorbehalt. Arbeitgeberzusage. Vorläufige Geltendmachung eines Anspruchs und Wahrung der Ausschlussfristen. Geltendmachung eines Anspruchs durch den Betriebsrat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bezeichnung einer Zuwendung als „freiwillige Sozialleistung”, als „Ehrengabe” oder als „Geldgeschenk” lässt weder allein noch in ihrer Kombination den Schluss zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt.

2. Verlangt eine tarifvertragliche Ausschlussfristenregelung die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, so kann der Arbeitnehmer den Verfall seines Anspruchs auch bereits vor Eintritt der Fälligkeit wirksam verhindern.

3. Sieht der Tarifvertrag die Möglichkeit der Geltendmachung durch den Betriebsrat vor, so kann dessen Geltendmachung auch zugunsten der Arbeitnehmer wirksam werden, deren Ansprüche zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht fällig waren.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metallindustrie Südbaden v. 08.05.1990 § 18; TVG § 1; BGB § 151

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 17.03.2003; Aktenzeichen 3 Ca 232/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 10 AZR 481/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 17.03.2003, Az. 3 Ca 232/03, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger, allesamt langjährige Beschäftigte der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, teilweise bereits Ruheständler, Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass ihres 25- bzw. 40-jährigen Dienstjubiläums haben.

Der Kläger zu 1 ist seit 31.07.1956, der Kläger zu 2 seit 25.10.1956, der Kläger zu 3 seit 16.04...

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