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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 21.01.2004 - 13 Sa 66/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufausbildungsverhältnis. Probezeit. Verfassungsmäßigkeit einer Probezeitregelung. Anrechnung von Zeiten eines vorherigen Arbeitsverhältnisses auf die Probezeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 15 Abs. 1 BBiG ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis als „Hilfskraft im Verkauf” ist nicht auf die Probezeit in einem anschließenden Arbeitsverhältnis zum Verkäufer im Einzelhandel anzurechnen.

 

Normenkette

BBiG § 15 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 01.07.2003; Aktenzeichen 6 Ca 562/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 6 AZR 127/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom01.07.2003, Az.: 6 Ca 562/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirkungen einer im Ausbildungverhältnis erklärten Kündigung.

Der 1982 geborene Kläger war bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, zunächst ab 11.02.2002 als „Hilfskraft im Verkauf” beschäftigt. Nachdem dieses Arbeitsverhältnis aufgrund schriftlicher Kündigung vom 05.07.2002, welches dem Kläger zwei Tage später zuging, zum 31.08.2002 gekündigt worden war, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Zuvor schon hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.05.2002 einen Ausbildungsplatz als Verkäufer im Einzelhandel zum 15.08.2002 angeboten. Dieses Angebot wurde vom Kläger mit Schreiben vom 10.06.2002 angenommen. Im Gütetermin vom 31.07.2002 einigten sich die Parteien vergleichsweise auf folgende Regelung:

  1. „Die Parteien stellen außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf die ordentliche Kün...

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