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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2010 - 13 Sa 73/10

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturausgleich nach TVÜ-Bund. Vergütungsgruppe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund i.V.m. der Anlage 3 zum TVÜ-Bund. Tarifauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

„Vergütungsgruppe” im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-Bund) in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund ist diejenige Vergütungsgruppe, in welche der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD tatsächlich – auch beispielsweise nach bereits zuvor erfolgtem Zeit- oder Bewährungsaufstieg – eingruppiert war und nicht seine „originäre” Vergütungsgruppe.

 

Normenkette

TVÜ-Bund § 12 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2005-09-13; TVÜ-Bund Anlage 3 Fassung: 2005-09-13

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen 8 Ca 13/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.04.2008 (8 Ca 13/08) abgeändert.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40,00 brutto „Strukturausgleich” für die Monate Oktober und November 2007) zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Dezember 2007 für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin an diese einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach § 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005.

Die am 00.00.1966 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige ...

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