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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 11.01.2006 - 13 Sa 75/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrundlose Befristung. Anschlussverbot bei lang andauernder Befristung. Verfassungsmäßigkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG. Zitiergebot

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für keinen der drei Tatbestände der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2, 2a und 3 TzBfG besteht ein gesetzliches Zitiergebot.

2. § 14 Abs. 2 TzBfG ist gemeinschaftsrechtskonform und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Alle Sätze von § 14 Abs. 2 TzBfG beziehen sich auf den so genannten Vertragsarbeitgeber. Dies ist die natürliche oder juristische Person, mit der der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat.

4. Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Anschlussverbots bei lang andauernder Beschäftigung des Arbeitnehmers auf ein und demselben Arbeitsplatz durch zwei Unternehmen eines Konzerns, ist es wegen des Ausnahmecharakters des Rechtsmissbrauchseinwands erforderlich, dass keinerlei rechtlich zu billigende Gründe für den Arbeitgeberwechsel erkennbar sind.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2, 2a, 3; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen 4 Ca 663/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen 7 AZR 145/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom07.07.2005 – 4 Ca 663/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung am 31.12.2004 endete.

Zwischen der am 15.11.1960 geborenen Klägerin und der beklagten T. GmbH bestand vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 aufgrund eines befristeten Vertrags vom 28.05.2002 ein Arbeitsverhältnis. Der Vertrag ist mit „Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befri...

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