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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.08.2009 - 4 Sa 7/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbandsaustritt während der Einführungsphase des ERA-Tarifvertrags Baden-Württemberg. Nachbindung. Verfall des Anspruchs auf Korrektur des Arbeitszeitkontos

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es besteht so lange Tarifgebundenheit wie der betreffende Tarifvertrag noch in derjenigen Fassung existent ist, auf die der ausgetretene Arbeitgeber Einfluss nehmen konnte.

2. Der Anspruch auf Gutschrift der Differenz wischen einer 35- und 40-Stunden-Woche nach dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 ist täglich fällig, wenn die Arbeitszeit taggenau ermittelbar ist.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1, 3, § 4 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 21 Ca 7630/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.11.2011; Aktenzeichen 5 AZR 681/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.01.2009 – 21 Ca 7630/07 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Kern darüber, ob für das Arbeitsverhältnis der Parteien nach einem Verbandsaustritt der Beklagten noch die tarifliche 35-Stunden-Woche gilt.

Die am 02.08.1962 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 13.06.1994 beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf EUR 2.186,68 brutto. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie war bis zum 31.12.2005 Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V (im folgenden: Südwestmetall). Bis zu diesem Zeitpunkt wandte die Beklagte das Tarifwerk für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindust...

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