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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.07.1997 - 11 Sa 83/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmerentscheidung. Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ihren Betrieb zu schließen, wird rechtswirksam durch die Geschäftsführer getroffen und durchgeführt, nicht durch die Gesellschafter. Sie bedarf deshalb nicht der Form und der Mehrheitsverhältnisse, die durch den Gesellschaftsvertrag für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vorgeschrieben sind.

2. Sind zwei Unternehmen Gesellschafter eines dritten und kündigt eines von ihnen den Gesellschaftsvertrag mit der Folge, daß das dritte Unternehmen liquidiert wird und seinen Betrieb aufgibt, so liegt kein Übergang dieses Betriebes „durch Rechtsgeschäft” vor, wenn eines der beiden Unternehmen durch eine von ihm beherrschte Tochtergesellschaft gegen den Willen seines bisherigen Mitgesellschafters alleine einen Betrieb eröffnet, mit dem es denselben geschäftlichen Zweck verfolgt wie zuvor das liquidierte gemeinsame Unternehmen. Deshalb ist unter diesen Umständen ein Fall des Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB auch dann nicht gegeben, wenn für den neuen Betrieb aufgrund von neu abgeschlossenen Mietverträgen mit Dritten dieselben Geschäftsräume genutzt werden wie zuvor durch das gemeinsame Unternehmen, der weitaus größte Teil von dessen Arbeitnehmern beschäftigt wird und sich das neue Unternehmen an denselben Kundenkreis wendet.

 

Normenkette

KSchR § 1; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 06.02.1996; Aktenzeichen 6 Ca 294/95 R)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.09.1998; Aktenzeichen 8 AZR 439/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom Seite 2 06.02.1996 (Az.: 6 Ca 294/95-R) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstre...

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