Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung durch eine Spätehenklausel führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Arbeitnehmers.
2. Eine Spätehenklausel, die an das als Regelaltersgrenze für die Betriebsrente definierte Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpft, ist zulässig.
Normenkette
AGG §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 27.09.2016; Aktenzeichen 3 Ca 2789/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.09.2016, Az. 3 Ca 2789/16 abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Spätehenklausel für Witwenrente in den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten.
Der am 00.00.1936 geborene Kläger war bis 31.12.1993 bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Gem. einer Zusage der Beklagten zu 1 vom 17.01.1994 (ABl. 5 f. der arbeitsgerichtlichen Akte Anlage K1) erhielt der Kläger aufgrund seines Ausscheidens im Rahmen des Programms "Gleitender Ruhestand" vorgezogene Altersrente. Nunmehr erhält der Kläger Altersrente, die zu 40 % von der Beklagten zu 1 und zu 60 % von der Beklagten zu 2 an ihn ausbezahlt wird. Derzeit zahlt die Beklagte zu 1 monatlich 1.048,00 Euro und die Beklagte zu 2 monatlich 1.572,00 Euro an den Kläger. Der Gesamtbetrag der monatlichen Altersrente des Klägers beträgt daher derzeit 2.620,00 Euro.
Der Kläger war bis zum Tod seiner ersten Ehefrau im Jahr 2007 mit dieser verheiratet. Am 00.00.2009 hat der Kläger die am 00.00.1943 geborene ...