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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 07.06.1985 - 5 Sa 14/85

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Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 13.11.1984; Aktenzeichen 20 Ca 990/84)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.1986; Aktenzeichen 5 AZR 550/85)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 13.11.1984 (AZ: 20 Ca 990/84) abgeändert:

Die Beklagte hat an die Klägerin DM 1.271,60 netto nebst 4 % Zinsen seit 23.08.1984 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 MuSchG während des Arbeitskampfes 1984 in der Metallindustrie in Baden-Württemberg, konkret während der Aussperrung durch die Beklagte in deren nicht bestreiktem Betrieb. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Arbeiterin gegen eine monatliche Bruttovergütung von ca. DM 1.900,– beschäftigt. In der Zeit vom 15.04.1984 bis 11.07.1984 befand sie sich gem. §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG in den Schutzfristen vor und nach der Niederkunft und bezog während dieser Zeit das gesetzliche Mutterschaftsgeld. In diese Zeit fiel auch der Arbeitskampf in der Metallindustrie Baden-Württemberg zwischen der Industriegewerkschaft Metall auf der einen und den Mitgliedern des Verbandes der Metallindustrie auf der anderen Seite, zu welchen auch die Beklagte gehört. Die Beklagte sperrte entsprechend dem Aussperrungsbeschluß ihres Verbandes vom 15.05.1984 in der Zeit vom 22.05.1984 bis zum 02.07.1984 als Antwort auf den Streikbeginn am 14.05.1984 um 0.00 Uhr in der Metallindustrie ihre Arbeitnehmer aus und verweigert für diesen Zeitraum der Klägerin die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG in insgesamt rechnerisch unstreitiger Höhe von DM 1.271,60 net...

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  Leitsatz (amtlich) Aussperrung und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld) Für die Dauer einer rechtmäßigen Aussperrung besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs 1 MuSchG.  Normenkette GG Art. 6 Abs. 4, Art. 9; ...

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