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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 07.05.2008 - 10 Sa 26/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Klagzulassung nach § 5 KSchG. Übergangsregelung. intertemporales Zivilprozessrecht. Vertreterverschulden. Zurechnung von Verschulden von Mitarbeitern einer Einzelgewerkschaft. Konkretisierung nach Ablauf der 2-Wochenfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mangels Überleitungsvorschrift ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechtes bei einem Antrag auf nachträgliche Zulassung das Prozessrecht in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Wird bei einem Beschluss nach § 5 KSchG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde noch im zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechtes eingelegt, richtet sich Statthaftigkeit und sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen nach altem Recht.

3. In der Sache selbst hat das Landesarbeitsgericht nach den neuen Verfahrensvorschriften zu entscheiden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist als Zwischenurteil über den Antrag auf nachträgliche Zulassung zu bewerten.

4. Das Verschulden eines Mitarbeiters einer Einzelgewerkschaft ist nicht über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar, wenn die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig an die „DGB-Rechtsschutz GmbH” weitergeleitet wird.

 

Normenkette

KSchG § 5; ZPO § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 15.01.2008; Aktenzeichen 7 Ca 378/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen 2 AZR 548/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 15.01.2008, Az. 7 Ca 378/07 abgeändert.

Die Kündigungsschutzklage vom 13.09.2007 – betreffend die Kündigung vom 18.07.2007 – wird nachträglich zugelassen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der 1951 geborene Kläger ist bei d...

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