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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 06.09.1994 - 14 Sa 9/94

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Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 03.03.1993; Aktenzeichen 3 Ca 123/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.1995; Aktenzeichen 10 AZR 123/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim vom3. März 1993 – 3 Ca 123/92 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 1991 in Höhe von DM 2.996,00 brutto.

Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Bauunternehmung seit 1981 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahre 1991 betrug sein Stundenlohn DM 19,21 brutto. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. In ihrem Betrieb existiert ein Betriebsrat. Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern – in der Regel ca. 50 Angestellten und ca. 350 gewerblichen Arbeitnehmern – herkömmlich Sonderleistungen in Form von Urlaubsgeld und Zahlungen zum Jahresende. Bereits in den 80er Jahren – in den Einzelheiten wurde die jeweilige Handhabung nicht aufgeklärt – ging die Beklagte zu unterschiedlichen Leistungen im Bereich der Angestellten einerseits und der gewerblichen Arbeitnehmer andererseits über. Zuletzt galt folgendes: Die gewerblichen Arbeitnehmer bekommen zusätzliches Urlaubsgeld entsprechend den geltenden – allgemeinverbindlichen – tariflichen Bestimmungen für den Bereich des Baugewerbes. Ein 13. Monatseinkommen wird entsprechend einer Betriebsvereinbarung vom 12. November 1990 (vgl. Aktenblatt 75–76) gewährt. Soweit im Streitfall in erster Linie von Interesse, lautet diese Betriebsvereinbarung folgendermaßen:

„§ 2 Anspruch auf die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens

1. Gewerbliche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit der Firma … vor dem 01.10. des laufenden Kalenderjahres begonnen hat, haben Anspruch auf ...

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