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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 06.07.1999 - 8 Sa 77/98

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Rechtsmittel eingelegt: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

kein anteiliges 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27.04.1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995/21. Mai 1997 bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem 30. November des laufenden Kalenderjahres

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen 27 Ca 439/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2000; Aktenzeichen 10 AZR 503/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 12.02.98 – 27 Ca 439/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen für das Jahr 1997 in Höhe von 2.252,47 DM brutto.

Der Kläger war bei der Beklagen, die ein Bauunternehmen betreibt, seit Juni 1977 als Baggerfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 1997 ausgesprochene Kündigung am 31. Juli 1997. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe abgeschlossenen Tarifverträge und damit auch der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995/21. Mai 1997 (im folgenden: TV 13. Monatseinkommen/Arb) Anwendung. Dieser sieht in seinem § 2 folgendes vor:

„13. Monatseinkommen

(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 130fachen ihres für den 01. April 1997 in der Lohntabelle a...

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