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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 03.03.2005 - 21 Sa 19/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Formular-Arbeitsvertrages. Vergütungsvereinbarung in Anlehnung an den BAT. Formulararbeitsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Verweisen die Parteien in einem Formulararbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag (vorliegend BAT), so hindert die Nennung konkreter Beträge betreffend die Vergütung im Arbeitsvertrag nicht die Annahme einer dynamischen Verweisung auf den in Bezug genommenen Tarifvertrag (nachgehend BAG, Urteil vom 09.11.2005 – 5 AZR 128/05).

 

Normenkette

BAT § 26 Abs. 3; BGB §§ 157, 133, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen 2 Ca 516/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 28.01.2004 – 2 Ca 516/03 – abgeändert und klarstellend neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 327,36 brutto nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 07.08.2003 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 218,24 brutto nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 24/100, die Beklagte 76/100 zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ab 01.01.2003 die Tariflohnerhöhung des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (fortan: BAT) vom 31.01.2003 an die Klägerin weiterzugeben.

Die Beklagte ist ein überregionaler Träger von Altenpflegeeinrichtungen. Die am 04.03.1956 geborene, verheiratete Klägerin, deren Ehemann nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ist seit 15.02.1997 als Krankenschwester im D. S. F. in U. beschäftigt. Sie ist Mitglie...

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