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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 07.08.2023 - 10 Sa 24/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Prozesshandlung bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen elektronischen Form. Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur. Kontrolle des Prüfprotokolls als Teil der anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Bestätigung der qualifizierten elektronischen Signatur bei Versand des Dokuments an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die von den Gerichten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob ein fristgebundener Schriftsatz formgerecht i.S.d. § 46c Abs. 3 und 4 ArbGG eingereicht wurde, kann bei einem elektronisch übermittelten Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist, nur anhand des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) vorgenommen werden (im Anschluss an BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 25 ff.).

2. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schrifsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischem Anwaltspostfach (beA) gehört es, das Prüfprotokoll darauf zu kontrollieren, ob die "Informationen zum Übermittlungsweg" ausweisen: "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach".

3. Wird der fristgebundene Schriftsatz nicht über das beA versendet, sondern an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV, gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten die Kontrolle des Prüfprotokolls dahin, ob unter "Signaturprüfungen" betreffend den Rechtsanwalt im "Signaturniveau" ausgewiesen ist: "Qualifizierte elektronische Signatur".

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die zwingende Einreichung ...

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