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KG Berlin Urteil vom 30.12.2010 - 2 U 16/06

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Leitsatz (amtlich)

1) Der Umstand, dass eine Prozessvollmacht blanko ausgestellt und später von dem Prozessbevollmächtigten weisungsgemäß mit einer auf einen bestimmten Rechtsstreit lautenden Betreffsbezeichnung ergänzt wurde, berührt die Wirksamtkeit der Prozessvollmacht für diesen Rechtsstreit nicht.

2) a) Das Formerfordernis des § 80 Satz 1 ZPO ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht selbst, sondern lediglich ein Ordnungsvorschrift betreffend den Nachweis der Vollmacht im Prozess.

b) Bei der Prüfung, ob eine Vollmacht mündlich erteilt wurde, kann sich das Gericht zumindest aller verschriftlichten Mittel des sog. Freibeweises bedienen und demgemäß auch Schriftstücke von dritten Personen, wie vorliegend die eidesstattliche Versicherung eines Steuerberaters.

3) Die Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO wegen Verlustes der Prozessfähigkeit ist nicht mehr anzuordnen, wenn zuvor die Voraussetzungen über die Beendigung der Verfahrensunterbrechung gem. §§ 241 Abs. 1 a.E.; 241 Abs. 2 ZPO eingetreten sind.

4) a) Wurde die Absicht, das Verfahren gem. § 241 Abs. 1 a.E. ZPO fortsetzen zu wollen, in der mündlichen Verhandlung mündlich zu Protokoll des Gerichts angezeigt, so ist der hierin liegende Verstoß gegen die Formvorschrift des § 250 ZPO gem. § 295 ZPO geheilt, wenn der Prozessgegner den Formmangel nicht noch in demselben Verhandlungstermin rügt.

b) Die nach § 241 Abs. 2 ZPO erforderliche Zustellung der Anzeige wird in einem solchen Falle dadurch bewirkt, dass das Terminsprotokoll zugestellt wird.

5) Zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag im Falle eines Vertrages über die Organisation und Betreuung einer Ausstellungsveranstaltung sowie zur Mängelgewährleistung in diesem Falle.

6) a) Der Erlass gem. § 397 Abs. 1 BGB setzt einen unmissverstä...

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