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KG Berlin Urteil vom 28.04.2022 - 2 U 39/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz pflichtwidriger Zahlungen: Exkulpation des Geschäftsführers einer Konzern-GmbH durch für den Gesamtkonzern eingeholtes Insolvenzgutachten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein vom Insolvenzverwalter als Indiz der Überschuldung vorgelegter Jahresabschluss ist nicht schon deswegen ohne Aussagekraft, weil er vor Insolvenzeröffnung nicht mehr förmlich beschlossen und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden konnte. Vielmehr sind dem Geschäftsführer konkrete Einwendungen in der Sache zumutbar.

2. Zur Frage, ob sich der Geschäftsführer einer konzernangehörigen GmbH zur Exkulpation auf ein Anwaltsgutachten stützen kann, welches das Vorliegen von Insolvenztatbeständen im Wege einer reinen Konzernbetrachtung verneint.

3. Hat der auf die Erstattung von Zahlungen in der Insolvenz in Anspruch genommene Geschäftsführer die sorgfältige Plausibilitätskontrolle einer Insolvenzbegutachtung unterlassen, kann er nicht geltend machen, bei deren Vornahme hätte ihm der Fehler des Begutachtenden nicht auffallen müssen.

 

Normenkette

EGInsO § 103m; GmbHG § 64 i.d.F. vom 23.10.2008; HGB § 130a Abs. 2; InsO §§ 15b, 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.02.2018; Aktenzeichen 103 O 63/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.01.2024; Aktenzeichen II ZR 86/22)

BGH (Beschluss vom 27.06.2023; Aktenzeichen II ZR 86/22)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.02.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 103 O 63/16 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.08.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.582.178,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 zu zahlen.

Dem Beklagten ...

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