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KG Berlin Urteil vom 20.07.2010 - 13 UF 207/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen des Auskunfts- und Beleganspruchs durch Erfüllung

 

Normenkette

BGB § 1379 Abs. 1 S. 2, § 260

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 16.11.2009; Aktenzeichen 156 F 14507/02)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilurteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 16.11.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 21.12.2005 reichte seine Verfahrensbevollmächtigte bei Gericht eine von ihrem Mandanten gefertigte und mit Belegen versehene Aufstellungen vom 16.12.2005 über sein Anfangs- und Endvermögen ein. Die Antragstellerin bewertet die Vermögensangaben als "lückenhaft und teils fragwürdig" und hat Widerklage auf Auskunft erhoben. Mit Teilurteil vom 30.5.2007 hat das AG Tempelhof-Kreuzberg den Antragsgegner zur ergänzenden Auskunft über die Kontostände zum Stichtag (Endvermögen) auf vier bestimmten Konten verurteilt und ihm auferlegt, die Angaben zu belegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kam es zum Streit, ob die vom Antragsgegner erteilten Auskünfte ausreichen. Die Antragstellerin hat Klage auf Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen des Antragsgegners insgesamt erhoben und verlangt, er solle die zu fertigenden Aufstellungen unterschreiben und Belege über seine Angaben vorlegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner unter Abweisung der Klage im Übrigen durch Teilurteil vom 16.11.2009 verurteilt, Auskunft über sein Anfangsvermögen zu erteilen. Die Entscheidung ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 19.11.2009 zugestellt worden...

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