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KG Berlin Urteil vom 17.04.2000 - 16 UF 8082/99

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Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Entscheidung vom 25.08.1999; Aktenzeichen 25 F 5291/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. August 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 6. April 1994 mit Ausnahme von gemeinsamen ehelichen Hausratsgegenständen und persönlichen Gebrauchsgegenständen durch Vorlage eines vollständigen systematischen Bestandsverzeichnisses über alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktivposten und Schuldposten mit Angabe der Daten, die eine Wertfeststellung ermöglichen, und zwar hinsichtlich der vom Beklagten während der Ehezeit aufgebauten und erweiterten Arztpraxis auch durch Vorlage der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Kalenderjahre 1991 bis 1993. Im Übrigen wird die Auskunftsklage abgewiesen.

Das vorgenannte Urteil und das Verfahren werden insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Klageanträgen zu 3. und 4. abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist, nachdem sie ihr Rechtsmittel teilweise zurückgenommen hat, in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Beklagte hat ihr, wie aus der Urteilsformel ersichtlich, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 6. April 1994 durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen (§ 260 Abs. 1 BGB). Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Vorlage der zur Beurteilung der Ertragslage der Arztpraxis des B...

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