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KG Berlin Urteil vom 16.09.1993 - 12 U 1231/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ungerechtfertigte Bereicherung

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.12.1991; Aktenzeichen 22 O 2/90)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Dezember 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin und die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 14.592,00 DM und für den Beklagten 103.564,99 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf teilweise Rückzahlung eines geleisteten Architektenhonorars in Höhe von 165.621,95 DM in Anspruch.

Der Beklagte war alleiniger Kommanditist der … GmbH & Co. … mit einer Einlage von 100.000,00 DM. Das Vermögen der Kommanditgesellschaft bestand aus dem Grundstück … Komplementärin der Kommanditgesellschaft war die … GmbH, an der der Beklagte mit einer Einlage in Höhe von 46.000,00 DM beteiligt war; Rechtsanwalt … hielt die übrigen 4.000,– DM.

Der Kläger und seine Partner und Mitgesellschafter … und … wollten das Grundstück …, das unbebaut, aber baureif war, und dessen Bebauung durch Kredite in Höhe von insgesamt 1.770.000,– DM der Geschäftsführungsgesellschaft für Berlin Anlagen … mbH finanziert werden sollte, die bereits aufgenommen, aber noch nicht ausgezahlt waren, gemeinsam erwerben, um das Grundstück in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich zu bewirtschaften. Um dieses Ziel zu erreichen, schlossen der Kläger und seine P...

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