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KG Berlin Urteil vom 12.07.2007 - 16 U 62/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute und Vergütungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort - hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43a Abs. 4 BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht.

 

Normenkette

BRAO § 43a Abs. 4; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.10.2006; Aktenzeichen 8 O 190/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13.10.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des LG Berlin geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.383,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.4.2006 sowie weitere 5 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit...

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