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KG Berlin Urteil vom 08.01.2026 - 2 U 20/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit: Auslegung und Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung

Leitsatz (amtlich)

1. Auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats derogiert wird, ist Art. 25 EuGVVO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Zulässigkeit und Wirkung einer solchen Vereinbarung ist daher ausschließlich nach autonomem Recht zu beurteilen.

2. Nach dem danach maßgeblichen deutschen Recht spricht weder eine Vermutung für noch gegen die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit eines prorogierten Gerichts. Als Indiz gegen die Ausschließlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung kann allerdings sprechen, dass ein Urteil des prorogierten ausländischen Gerichts im Inland nicht anerkannt werden würde.

3. Die Vereinbarung der lex fori als Vertragsstatut ist nur dann ein Indiz für die Ausschließlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn es sich um eine eindeutige und unmissverständliche Rechtswahl handelt, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist.

Normenkette

BGB § 133; BGB § 157; EuGVVO Art. 25; ZPO § 38; ZPO § 40

Verfahrensgang

LG Berlin II (Aktenzeichen 7 O 29/22)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 30. Januar 2025 in der Fassung des Beschlusses vom 27. März 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Landgericht Berlin II zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, nimmt die Beklagte, ein in Berlin ansässiges Finanzdienstleist...

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