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KG Berlin Urteil vom 06.11.2006 - 10 U 6/06

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.11.2005; Aktenzeichen 27 O 782/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen VI ZR 265/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 782/05 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen,

Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen wie in "F." Nr. 26 vom 22.6.2005 auf S. 4 geschehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 18.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Bildnisveröffentlichungen in Anspruch.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in "F." Nr. 26 vom 22.6.2005 auf S. 4 geschehen.

Die Beklagte hat beantragt, die ...

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