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KG Berlin Urteil vom 04.03.2009 - 26 U 168/08

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.07.2008; Aktenzeichen 4 O 145/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.7.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 4 O 145/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorbenen ... die Beklagte auf Auszahlung von Spar- und Termingeldguthaben des Insolvenzschuldners in Anspruch. Die Beklagte hat sich auf ein ihr nach Nr. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB") zustehendes Pfandrecht berufen und geltend gemacht, die Klageforderungen seien am 14.2.2007 in Folge Verrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten in gleicher Höhe erloschen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Eine Korrektur ist nur insoweit veranlasst, als die Abtretungsvereinbarung vom 12.12.1995 nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Beklagte nur "für die Dauer der Abtretung" auf die Geltendmachung eigener Sicherungsrechte verzichten sollte.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die mit Schreiben vom 15.2.2007 erklärte "Verrechnung" der gegen die Beklagte selbst gerichteten Forderungen mit ihren nach der Kündigung vom 2.2.2000 seit dem 22.2.2000 fälligen Gegenforderungen sei gem. §§ 1282 Abs. 1, 1228 Abs. 2 BGB als deren Einziehung zu würdigen; die Forderungen seien du...

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