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KG Berlin Beschluss vom 31.07.2015 - (1) 161 Ss 131/15 (8/15)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsfrist. Behauptung der Protokollfälschung durch einen Richter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff der Kenntniserlangung von der Tat und der Person des Täters (§ 77b Abs.2 Satz 1 StGB).

2. Zum Tatsachenbegriff im Sinne des § 187 StGB - hier: Behauptung der Protokollfälschung durch einen Richter.

 

Normenkette

StGB § 77b Abs. 2 S. 1, § 187

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 13.03.2015; Aktenzeichen (574) 221 Js 6321/11 Ns (54/14))

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2015 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Verleumdung schuldig ist; im Übrigen wird die Revision hinsichtlich des Schuldausspruchs nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Strafausspruch und im Gesamtstrafenausspruch wird das Urteil des Landgerichts Berlin nach § 349 Abs. 4 StPO mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Dem lag im Fall 1 zugrunde, dass der Angeklagte mit seiner an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichteten Strafanzeige vom 11. August 2011 den Richter am Arbeitsgericht S. der Rechtsbeugung, Beleidigung u.a. bezichtigt und ausgeführt hatte, dass dieser eine Passage des Tatbestandes in dem Urteil vom 6. Mai 2011 (Az.: X Ca X/10 Arbeitsgericht Berlin) frei erfunden habe, um aus persönlicher Abneigung gegen den vom Angeklagten vertretenen Anzeigenden die Klage abweisen zu können. Der Verurteil...

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