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KG Berlin Beschluss vom 24.07.2018 - 6 U 18/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Widerspruchsbelehrung gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a. F. war nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auch den Hinweis auf das späteste Erlöschen des Widerspruchsrechtes ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. enthielt; denn im Falle einer im Übrigen zutreffenden Belehrung und der Übersendung der erforderlichen Unterlagen nach § 5 a Abs. 1 VVG a. F. kommt es auf diese Ausschlussfrist von einem Jahr es generell nicht an und ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht die sich an diesen Hinweis anschließende Belehrung, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, dahin, dass es sich bei der durch die Absendung des Widerspruchs zu wahrenden Frist um die angegebene einzuhaltende Widerspruchsfrist und nicht um die Ausschlussfrist von einem Jahr handelt.

2. Die gemäß § 5 a VVG a. F. i. V. m. § 10 a VAG, Abschnitt I der Anlage D zu erteilenden Verbraucherinformationen müssen nicht den Anforderungen des § 42 Investmentgesetz entsprechen; eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung des § 10 a VAG a. F. kommt nicht in Betracht, weil für Versicherungsverträge Sonderregelungen gelten.

3. Für fondsgebundene Versicherungen sind keine Rückkaufswerttabellen zu erstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2007 - IV ZR 321/05 Rn. 5; OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2018 - 4 U 152/18, Rn. 5), weil sich die Fondsentwicklung nicht vorhersagen lässt, worüber der Versicherungsnehmer in §§ 1 und 2 der Produktbedingungen für die fondsgebundene Versicherung aufgeklärt wird.

 

Normenkette

InvG § 42; VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 1, 2 S. 4

 

Gründe

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil de...

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