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KG Berlin Beschluss vom 22.02.2010 - 2 Ws 86/10 REHA

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Leitsatz (amtlich)

Hat der Betroffene den Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung bereits vor dem Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung gestellt, so entsteht der Anspruch - die Erfüllung der übrigen Kriterien vorausgesetzt - mit der Rechtskraft der Rehabilitierung. Er entsteht in diesem Fall nicht rückwirkend ab Antragstellung, aber auch nicht erst mit der Einreichung der Rehabilitierungsentscheidung an die den Antrag bearbeitende Behörde.

 

Normenkette

StrRehaG § 17a

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 08.01.2010; Aktenzeichen 551 Rh 692/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 8. Januar 2010 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß dem Betroffenen ab dem 1. Dezember 2008 eine Opferrente zusteht.

Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben.

Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Landeskasse je zur Hälfte.

 

Gründe

Mit Schreiben vom 29. August 2007 beantragte der Betroffene beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17 a StrRehaG. Der Eingang seines Antrags wurde ihm mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 bestätigt, verbunden mit der Bitte, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 teilte das Landesamt ihm mit, daß zur Bearbeitung seines Antrages die Rehabilitierungsbeschlüsse aller angegebenen Haftzeiten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz einzureichen seien. Der Betroffene stellte daraufhin beim Landgericht Berlin am 4. April 2008 einen Antrag auf Rehabilitierung und teilte dies dem Landesamt mit.

Mit rechtskräftigem Beschluß vom 15. November 2008 - (551Rh) 3 Js 504/...

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