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Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz / § 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer; Verordnungsermächtigung

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(1) 1Berechtigte nach § 17 Abs. 1 erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. 2Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 400 Euro.3 Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 4Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die Beträge ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. 5Die Anpassung der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

 

(2) 1Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. 2§ 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

 

(3) 1Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. 2Nach dem Tod des Berechtigten sind seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) unverzüglich von der bis zum Tod des Berechtigten für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer zuständigen Behörde über die Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 3 zu unterrichten.

 

(4) 1Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. 2Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Ä...

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