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KG Berlin Beschluss vom 21.05.2002 - 18 UF 57/02

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Normenkette

BGB § 1684 Abs. 1 und 3, § 1666

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 26 F 3578/01)

 

Tenor

1. Die befristete Beschwerde des Vaters gegen Ziff. 11 des Beschlusses des AG Pankow/Weißensee vom 14.12.2001 – 26 F 3578/01 – wird zurückgewiesen.

2. Der Vater hat der Mutter die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten bei einem Beschwerdewert von 1.500 EUR zu erstatten.

 

Gründe

1. Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes M., das mittlerweile 7 Jahre alt ist. Die Mutter ist allein sorgeberechtigt. Die Eltern lebten bis Mai 1998 zusammen und seitdem getrennt. Im Haushalt der Eltern befand sich seit dem 1. Lebensjahr des Kindes der Hundemischling „Mira”. Der Vater hat inzwischen geheiratet. In seinem Haushalt lebt außerdem ein weiterer Hund „Tessa”, der der Ehefrau des Vaters gehört. Die Beteiligten streiten darum, welcher Hunderasse dieser Hund angehört und insbesondere, ob „Tessa” ein sog. Kampfhund i.S.d. Berliner Kampfhundeverordnung ist. Die Mutter hält „Tessa” für einen Staffordshire Bullterrier Mischling. Der Vater, der zunächst ebenfalls dieser Auffassung war, den Hund in jedem Fall aber für harmlos hält, behauptet nunmehr, unter Vorlage eines Privatgutachtens einer Sachverständigen für die Zuordnung von Hunderassen, „Tessa” sei ein Kerry-Beagle-Boxer-Mix. Die Mutter hält „Tessa” für einen gefährlichen Hund und hat einen Umgang des Kindes mit seinem Vater in Gegenwart dieses Hundes untersagt.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG den auch sonst in Einzelheiten streitigen Umgang zwischen Vater und Kind ausführlich geregelt. In Ziff. 11 der Beschlussformel hat es angeordnet, dass der Umgang zwischen Vater und Kind nur in Abwesenheit des Hundes „Tessa” gestattet ist. Allein hiergegen richt...

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