Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.06.2019; Aktenzeichen 84 O 275/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 84 O 275/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 32.017,87 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Prozessvergleichs, nachdem auf den Widerrufsvorbehalt im Vergleich fristgerecht eine Widerrufserklärung auf dem Briefpapier der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei Gericht eingegangen ist, wobei Kern des Streits die Frage ist, ob der Widerrufsschriftsatz ordnungsgemäß anwaltlich unterzeichnet worden ist.
Das Landgericht Berlin hat mit der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 17. Januar 2019 in der Hauptsache erledigt ist. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass die über den vorgedruckten Namenszug der Prozessbevollmächtigten geführte, mit einem Kugelschreiber gefertigte Kurve/Linienführung nicht als Unterschrift im Rechtssinne anzusehen sei. Notwendig und ausreichend sei hierbei ein die Identität des Unterzeichnenden kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und die Nachahmung erschwerende charakteristische Merkmale aufweise, sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse,...