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KG Berlin Beschluss vom 16.07.2009 - 23 W 69/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen des Zulassungsbeschlusses gem. § 132 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG.

2. Dem Aktionär steht das Auskunftserzwingungsverfahren nach §§ 132, 131 AktG nicht zur Verfügung, wenn die Aktiengesellschaft ihm auf der Hauptversammlung eine falsche Auskunft erteilt hat.

3. Zum Auskunftsanspruch des Aktionärs bei Zu-Eigenmachung von durch einen anderen Aktionär gestellten Fragen.

 

Normenkette

AktG §§ 132, 131, 99 Abs. 3; FGG § 28

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 27.10.2008; Aktenzeichen 90 O 40/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Teilbeschluss des LG Berlin vom 27.10.2008 (Az. 90 O 40/08) wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Schlussbeschluss des LG Berlin vom 22.12.2008 (Az. 90 O 40/08) wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 15.000 EUR zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, der mit zwei Namensstückaktien an der Antragsgegnerin beteiligt ist, rügt mit seinen sofortigen Beschwerden die Verletzung von Informationsrechten durch die Antragsgegnerin.

Das LG hat die Auskunftsanträge mit dem Antragsteller am 13.11.2008 zugestelltem Teil-beschluss vom 27.10.2008 sowie am 16.1.2009 zugestelltem Schlussbeschluss vom 22.12.2008 hinsichtlich der Fragen zu I.1-I.12, I.15, I.17.-I.22 (Teilbeschluss) und I.16 (Schlussbeschluss) zurückgewiesen. Hinsichtlich der Fragen I.13 und I.14 haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin vom 27.10.2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in den beiden angefochtenen Beschlüssen nebst den in der I. Instanz gestellten Anträgen wird Bezug genommen. Gegen den Teilbeschluss hat der Antragsteller am 26.11.2008 sofortige Beschw...

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