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KG Berlin Beschluss vom 13.12.2005 - 1 W 454/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104

 

Normenkette

RVG-VV Nrn. 3104-3105; ZPO § 344

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 08.08.2005; Aktenzeichen 24 O 559/04)

 

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.690,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2005 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen nach einem Beschwerdewert i.H.v. 267,26 EUR die Beklagten.

 

Gründe

I. Im Termin vom 1.2.2005 erklärte der Rechtsanwalt der Klägerin auf den Hinweis des Gerichts, dass Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage bestünden, keinen Antrag stellen zu wollen. Auf Antrag des Rechtsanwalts der Beklagten wurde die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Durch das am 6.7.2005 verkündete Urteil wurde der Klageforderung der Klägerin unter Aufhebung des Versäumnisurteils überwiegend stattgegeben. Die Kosten der Säumnis wurden der Klägerin auferlegt.

Mit Kostenausgleichungsantrag vom 25.7.2005 beantragten die Beklagten neben der Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr eine weitere 0,5 Terminsgebühr i.H.v. netto 230,40 EUR nach RVG-VV Nr. 3105. Die Rechtspflegerin hat mit Beschl. v. 8.8.2005 die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Dabei hat sie die geltend gemachte 0,5 Terminsgebühr i.H.v. brutto 267,26 EUR mit der Begründung, dies seien Kosten der Säumnis, abgezogen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel vom 29.8.2005.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist insb. form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO...

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