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KG Berlin Beschluss vom 13.12.2005 - 1 W 454/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104

 

Normenkette

RVG-VV Nrn. 3104-3105; ZPO § 344

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 08.08.2005; Aktenzeichen 24 O 559/04)

 

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.690,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2005 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen nach einem Beschwerdewert i.H.v. 267,26 EUR die Beklagten.

 

Gründe

I. Im Termin vom 1.2.2005 erklärte der Rechtsanwalt der Klägerin auf den Hinweis des Gerichts, dass Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage bestünden, keinen Antrag stellen zu wollen. Auf Antrag des Rechtsanwalts der Beklagten wurde die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Durch das am 6.7.2005 verkündete Urteil wurde der Klageforderung der Klägerin unter Aufhebung des Versäumnisurteils überwiegend stattgegeben. Die Kosten der Säumnis wurden der Klägerin auferlegt.

Mit Kostenausgleichungsantrag vom 25.7.2005 beantragten die Beklagten neben der Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr eine weitere 0,5 Terminsgebühr i.H.v. netto 230,40 EUR nach RVG-VV Nr. 3105. Die Rechtspflegerin hat mit Beschl. v. 8.8.2005 die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Dabei hat sie die geltend gemachte 0,5 Terminsgebühr i.H.v. brutto 267,26 EUR mit der Begründung, dies seien Kosten der Säumnis, abgezogen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel vom 29.8.2005.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist insb. form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin von den der Klägerin zu erstattenden Kosten einen Abzug wegen entstandener Säumniskosten vorgenommen. Die von den Beklagten geltend gemachte 0,5 Terminsgebühr gem. RVG-VV 3105 ist entgegen der Ansicht der Parteien nicht entstanden.

Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 3105 entsteht eine 0,5 Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Diese Voraussetzungen wurden im Termin vom 1.2.2005 nicht erfüllt. Beide Parteien waren in dem von dem LG gem. § 272 Abs. 1 ZPO bestimmten Termin ordnungsgemäß durch ihre Rechtsanwälte vertreten. Darauf, dass der Rechtsanwalt der Klägerin keinen Antrag gestellt hat, kam es nicht an. Zwar ist die Partei als nicht erschienen anzusehen, die in dem Termin erscheint, aber nicht verhandelt, § 333 ZPO. Diese Vorschrift ist aber im Rahmen von RVG-VV Nr. 3105 gerade nicht anwendbar, RVG-VV Nr. 3105 Abs. 3. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass in Terminen, in denen trotz Erlass eines Versäumnisurteils verhandelt bzw. erörtert werden kann, weil die Parteien erschienen oder ordnungsgemäß vertreten sind, nicht nur die verminderte Terminsgebühr anfällt (BT-Drucks. 15/1971, 212 f.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 3105, Rz. 8; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG-VV, 9. Aufl., Teil 3 Abschnitt 3, Rz. 61; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 330 Rz. 10).

Durch die anwaltliche Vertretung im Termin vom 1.2.2005 ist somit eine 1,2 Terminsgebühr nach RVG-VV 3104 entstanden, vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 3 HS 1 zu RVG-VV Teil 3 (OLG Koblenz v. 11.4.2005 - 14 W 211/05, MDR 2005, 897 [898]). Diese Gebühr ist auch von der Rechtspflegerin festgesetzt worden. Um Kosten der Säumnis i.S.d. § 344 ZPO handelte es sich dabei allerdings nicht, weil nach den obigen Erläuterungen die Terminsgebühr unabhängig von dem nachfolgend erlassenen Versäumnisurteil bereits entstanden war. Der nachfolgende Einspruchstermin änderte hieran nichts, weil es sich insoweit um dieselbe Angelegenheit handelte. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in diesem Fall nur einmal fordern, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG (Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., § 15, Rz. 4; zur von der Klägerin angesprochenen Frage der Anrechnung einer tatsächlich entstandenen Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3105 auf die im nachfolgenden Einspruchsverfahren entstandene Gebühr nach RVG-VV Nr. 3104 vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 344 Rz. 2).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1466965

JurBüro 2006, 134

Rpfleger 2006, 227

AGS 2006, 117

RVGreport 2006, 66

NJOZ 2006, 556

OLGR-Ost 2006, 412

www.judicialis.de 2005

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