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KG Berlin Beschluss vom 13.01.2011 - 8 U 97/10

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Leitsatz (amtlich)

Ist ein Gebrauchtwagen bei Verkauf bereits drei Jahre und 5 Monate zugelassen und weist dabei eine Leistung von 35.240 km auf, tritt die Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes durch die Standzeit von 14 ½ Monaten vor der Erstzulassung insgesamt zurück gegenüber anderen Kriterien, wie insbesondere dem tatsächlichen Erhaltungszustand und der Kilometerleistung. Allein die lange Standzeit vor Erstzulassung führt in einem derartigen Fall nicht dazu, dass ein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.07.2010; Aktenzeichen 22 O 48/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.7.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 22 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 13.12.2010 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet:

"Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG in der angefochtenen...

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