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KG Berlin Beschluss vom 12.10.2009 - 12 U 233/08

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Leitsatz (amtlich)

Fahrspuren auf Parkplätzen dienen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr, so dass sie - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - keine Vorfahrt gewähren und auch § 10 StVO nicht gilt, sondern alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet sind.

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge.

Im Falle der Kollision eines Pkw, der aus einer kleinen Durchfahrtsgasse zwischen Parkplätzen mit ca. 45 km/h auf einen breiten Zufahrtsweg einfährt, mit einem von links kommenden Kfz kommt die Alleinhaftung des einfahrenden Pkw in Betracht.

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 700/05)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Das LG hat die Beklagten mit dem angegriffenen Urteil zu Recht verurteilt, der Klägerin den ihr auf Grund des Unfalls vom 5.6.2005 mit ihrem Fahrzeug Opel Corsa entstandenen Schaden, soweit er schlüssig dargelegt war, in voller Höhe zu ersetzen.

Die hiergegen von den Beklagten gerichtet...

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