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KG Berlin Beschluss vom 12.01.2022 - 4 Ws 4/22 - 161 AR 265/21

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Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 03.12.2021; Aktenzeichen (536 KLs) 244 Js 481/16 (4/20))

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2021 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Die 36. Strafkammer des Landgerichts Berlin führt gegen den Angeklagten und weitere zehn Personen sowie sieben Einziehungsbeteiligte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlich begangenen gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetruges (§§ 263 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 2 StGB).

Die Angeklagten sollen zwischen dem 4. Januar 2011 und dem 27. Januar 2016 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch unrichtige Angaben zur Bewilligung und Auszahlung von Fördergeldern an die GmbH (Gxxxx) veranlasst haben. Das hierfür genutzte Förderprogramm ("go-inno") unterstützt mittelständische Unternehmen, indem es deren Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen anteilig übernimmt. Um ein ernsthaftes Bedürfnis an der Beratung sicherzustellen, müssen die beratenen Unternehmen nach den Förderrichtlinien mindestens die Hälfte der anfallenden Kosten selbst tragen. Die GmbH soll in den angeklagten 340 Fällen Beratungsleistungen gegenüber dem Ministerium abgerechnet haben, die sie nicht oder jedenfalls nicht in dem geltend gemachten Umfang erbracht hatte und die von den beratenen Unternehmen faktisch auch nicht selbst bezahlt worden waren. Stattdessen soll diesen der Zahlbetrag zuvor von der GmbH selbst oder von einem ihr nahestehenden Unternehmen zur Verfügung gestellt worden sein.

An diesem System sollen sich die elf Angeklagten in unterschiedlichen Rollen beteiligt und Taten nach...

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