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KG Berlin Beschluss vom 11.12.2013 - 17 WF 236/13

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Leitsatz (amtlich)

Erklärt der im Rahmen des "vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger" in Anspruch genommene Elternteil durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Formular, den geforderten Unterhalt nicht zahlen zu können und legt er als Beleg für seine Leistungsunfähigkeit gleichzeitig eine Kopie des aktuellen SGB II-Bescheids bei, steht einer Zulässigkeit der Einwendung "G" (= Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Formular "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" nicht entgegen, wenn von ihm im dritten Abschnitt dieses Formulars nicht ausdrücklich eingetragen wird, zur Leistung von Unterhalt i.H.v. "0 EUR" bereit zu sein

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 05.11.2013; Aktenzeichen 9 FH 741/13)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 5.11.2013 - 149 FH 741/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 2.340 EUR zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 256 FamFG, 58 ff. FamFG). Der Antragsteller macht mit der Rüge, das AG habe zu Unrecht den Erfüllungseinwand des Antragsgegners gelten lassen, einen i.S.v. § 256 FamFG zulässigen Beschwerdegrund geltend. Nach § 256 FamFG kann die Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger auf die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, insbesondere auf die Zulässigkeit des Einwands der fehlenden Leistungsfähigkeit, gestützt werden. Damit ist auch dem Antragsteller die Beschwerde eröffnet, soweit er dem § 256 FamFG entsprechende Beschwerdegründe geltend macht (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1821-1822 nach Juris Rz. 2 m.w.N.), wie dies für de...

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