Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 01.07.1998; Aktenzeichen 6 C 62/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 1. Juli 1998 wird zurückgewiesen, soweit ihr das Amtsgericht nicht durch Beschluß vom 23. Juli 1998 abgeholfen hat.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das Amtsgericht hat - soweit ihr nicht abgeholfen wurde - in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß mit zutreffenden Erwägungen eine hinreichende Erfolgsaussicht der Verteidigung des Beklagten verneint.
Gemäß § 1615 f BGB in der bis 30.6.1998 geltenden Fassung schuldete der nichteheliche Vater seinen Kindern mindestens den Regelunterhalt nach der RegelbedarfsVO. Eine vergleichbare Wertung liegt der für die Zeit ab 1.7.1998 anzuwendenden Regelung des § 1612 a BGB zugrunde. Auch die Regelbeträge, die durch VO vom 6.4.1998 (BGBl I 1998, 666, 668) in gleicher Höhe wie zuvor der Regelbedarf festgesetzt wurden, bilden grundsätzlich die Untergrenze des den Kindern zustehenden Unterhalts. Dies hat seinen Niederschlag auch in dem von den Familiensenaten des Kammergerichts angewandten (vgl. Leitlinien Nr. 15) Zahlenwerk der Düsseldorfer Tabelle gefunden, wonach der Mindestunterhalt dem Satz der RegelbetragsVO entspricht. Eine Unterschreitung dieses Mindestunterhalts kommt auch bei Schulden des Unterhaltsverpflichteten nur in Ausnahmefällen in Betracht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Unterhaltsansprüchen kommt kein allgemeiner Vorrang vor Forderungen anderer Gläubiger zu. Andererseits dürfen die anderen Verpflichtungen auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Be...