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KG Berlin Beschluss vom 09.05.2007 - Not 1/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

(Nicht-)Anfechtbarkeit der von der Justizverwaltung getroffenen Entscheidungen über die Ausschreibung von Stellen für Notare

 

Normenkette

BNotO §§ 4, 111

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Senat über seinen Antrag in der Hauptsache mehr als eine der Notarstellen, die für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung ausgeschrieben sind, zu besetzen.

 

Gründe

Die Präsidentin des KG lehnte mit Bescheid vom 9.3.2007 den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (Not 2/07) und begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise sie zu verpflichten, ihn neu zu bescheiden, weiterhin hilfsweise, das Auswahlverfahren abzubrechen, die Ausschreibung zurückzunehmen und sie zu verpflichten, Notarstellen für den Bezirk des AG Wedding auszuschreiben. Zur Begründung dieser Anträge führt er sinngemäß u.a. an, dass die Antragsgegnerin für jeden Amtsgerichtsbezirk gesondert Notarstellen hätte ausschreiben müssen; hätte sie dies getan, wäre angesichts der geringen Zahl potentieller Bewerber seine Bewerbung um eine Stelle im Bezirk des AG Wedding erfolgreich gewesen.

Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, im Verfahren zur Besetzung von Notarstellen auf Grundlage der Ausschreibung vom 8.4.2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers gegen den Bescheid der Präsidentin des KG vom 9.3.2007 mehr als drei Stellen je Berliner Amtsgerichtsbezirk zu besetzen und das Besetzungsverfahren von mehr als drei Stellen je Berline...

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