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KG Berlin Beschluss vom 08.02.2017 - 3 Ws 39/17 - 121 AR 22/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht oder als Berufungsgericht richtet sich ausschließlich danach, ob ihm die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO vorgelegt worden sind. Erfolgt die Beschlussfassung zu einem Zeitpunkt, nachdem ihm die Akten im vorgenannten Sinne bereits vorlagen, so entscheidet es als das mit der Hauptsache befasste Gericht. Es ist ohne Bedeutung, wie das Landgericht selbst seine Entscheidung verfahrensmäßig einordnet.

2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist trotz des Zeitablaufs von 11 Monaten seit Begehung der Tat noch verhältnismäßig, wenn in der Zwischenzeit die Ermittlungen, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren andauerten und der Angeklagte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis bilden konnte. Die lange Zeitdauer zwischen angeblicher Tatbegehung und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung relativiert, wenn eine (etwaig) unterbliebene Verfahrensbeschleunigung das Ermittlungsverfahren und nicht den Zeitraum ab der vorläufigen Entziehung betrifft.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 17.01.2017; Aktenzeichen (575) 281 AR 234/16 Ns (131/16))

 

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2017 wird, mit Ausnahme der Kostenentscheidung, die aufgehoben wird, verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Dem Beschwerdeführer wird unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, begangen am 3. August 2015 in Berlin, zur Last gelegt. Zunächst wurde das polizeiliche Ermittlungsverfahren "gegen Unbekannt" geführt. Spätestens seit dem 18. August 2015 stand der Beschwerdeführer als Tatverdächtiger fest. Unter diesem Datum wurde dem Beschwerdeführer ...

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