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KG Berlin Beschluss vom 06.04.2011 - 24 U 1/11

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Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit von Zitaten im Hinblick auf §§ 49 Abs. 1, 50, 51 UrhG.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.11.2010; Aktenzeichen 15 O 147/10)

 

Tenor

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30.11.2010 verkündete Urteil des LG Berlin - 15 O 147/10 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

II. Der Wert des Berufungsverfahrens wird - in Übereinstimmung mit der Festsetzung des LG für die erste Instanz - auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt hiermit zuvor rechtliches Gehör, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Die Berufungsbegründung vom 7.3.2011 vermag das Urteil des LG nicht zu erschüttern und gibt lediglich Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Zu Recht hat das LG auf die zulässige Klage der Klägerin hin die Beklagte strafbewehrt verurteilt, es zu unterlassen, die beiden im Tenor zu 1. des landgerichtlichen Urteils vom 30.11.2010 zitierten, unstreitig urheberrechtlich geschützte Sprachwerke darstellenden Texte der insoweit als Schöpfer (§ 7...

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