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KG Berlin Beschluss vom 05.01.2016 - 1 W 675/15

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 24.04.2015; Aktenzeichen 71 III 469/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.07.2017; Aktenzeichen XII ZB 72/16)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 3 hat am 7. ...2...in Berlin-...das Kind M.-...E.geboren. Der Beteiligte zu 4 hat mit Zustimmung der Beteiligten zu 3 in beurkundeter Form am 11.7.2014 anerkannt der Vater des Kindes zu sein. Am selben Tag haben beide die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernommen.

Die Beteiligte zu 3 hatte am 2.3.2006 mit dem Beteiligten zu 5 die Ehe geschlossen, die durch Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 1... ...2014 - 176 .../13 - geschieden wurde. Der Beschluss ist seit dem ...2014 rechtskräftig. Der Beteiligte zu 5 besitzt die polnische, die Beteiligten zu 3 und 4 die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Beteiligten zu 3 und 4 begehren die Beurkundung der Geburt des Kindes mit dem Inhalt, dass der Beteiligte zu 4 der Vater sei. Das Standesamt, der Beteiligte zu 1, hat Zweifel, ob der Beteiligte zu 4 als Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden kann, und hat die Sache gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 PStG dem AG Schöneberg vorgelegt.

Das AG hat den Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 24.4.2015 nicht zur Eintragung angewiesen und die Anträge des Beteiligten zu 4, ihn - hilfsweise nach Vorlage einer öffentlich beurkundeten Zustimmung des Beteiligten zu 5 - in dem Geburtseintrag des Kindes als Vater zu beurkunden, zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 3 am 8.5.2015 und dem Beteiligten zu 4 am 11.5.2015 zugestellt worden.

Mit seiner am 26.5.2015 eingegangenen Beschwerde beantragt der Beteiligte zu 4, unter Änderung des Beschlusses vom 2...

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