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KG Berlin Beschluss vom 04.04.2017 - 5 W 31/17

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.11.2016; Aktenzeichen 102 O 59/16)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des LG Berlin vom 29.11.2016 - 102 O 59/16 - abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 30.3.2016 - 102 O 59/16 - wird im Kostenpunkt bestätigt.

2. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.020 EUR.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist entsprechend § 99 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 569 ZPO zulässig (vgl. Senat Magazindienst 2011, 607 ff.; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 204 m.w.N.) und hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das LG auf den Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin hin die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und in Anwendung von § 93 ZPO die Kosten dem Antragsteller auferlegt. Die Vorschrift greift nicht, denn die Antragsgegnerin hat Veranlassung zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben, da sie sich auf das vorgerichtliche Schreiben des Antragstellers vom 4.3.2016 hin (Anlage A 7) nicht unterworfen hat. Anders als das LG hält der Senat dieses Schreiben für eine ordnungsgemäße Abmahnung i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG.

1. Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82; OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230), für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird (Senat WRP 2012, 1562). Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeich...

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