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Hessisches LSG Urteil vom 26.07.2005 - L 2 RJ 191/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsminderungsrente. Zeit- bzw Dauerrente. Besserung des Gesundheitszustandes. Verweisung auf eine nichtduldungspflichtige Operation

 

Orientierungssatz

1. Nach dem seit 1.1.2001 geltenden neuen Rentenrecht ist die Erwerbsminderungsrente auf Zeit der Regelfall, die Gewährung der Rente auf Dauer der Ausnahmefall.

2. Eine Dauerrente kommt nur dann in Frage, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich sind. Eine Versicherte muss sich zur Verbesserung ihres Leistungsvermögens auch auf eine Operation - hier die Einbringung eines Kniegelenksimplantats - verweisen lassen, die nicht duldungspflichtig ist und deren Durchführung sie (derzeit) ablehnt, wenn es nicht unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand nach Durchführung der Operation bessert und damit die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.03.2006; Aktenzeichen B 13 RJ 31/05 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2004 aufgehoben und die Klage, auch gegen den Bescheid vom 15. November 2002, abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf unbefristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1950 geborene Klägerin ist im Jahre 1970 aus der Türkei in die Bundesrepublik gekommen und hat hier seit 1972 verschiedene ungelernte Tätigkeiten versicherungspflichtig ausgeübt. Von 1983 bis 1986 war sie arbeitslos, seit 22. September 1986 hat sie bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 12. März 2002 als Lederzuarbeiterin versicherungspflichtig ge...

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BSG B 13 RJ 31/05 R
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