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Hessisches LSG Urteil vom 24.03.1993 - L 3 U 367/92

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Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 17.03.1992; Aktenzeichen S-3/U - 589/91)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.10.1994; Aktenzeichen 6 RKa 18/93)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. März 1992 wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Bescheid vom 22. April 1992 wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Jagdbeiträgen.

Der Kläger ist seit 1955 Mitpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks … Laut Nachtrag vom 28. April 1983 zum Jagdpachtvertrag vom 27. Mai 1981 betrug die Gesamtfläche des Jagdbezirks 1108 Hektar, wobei 673 Hektar bejagbare Fläche waren (Auskunft des Landratsamtes vom 13. Juni 1983). Ab 1. April 1991 umfaßt die Gesamtfläche der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk … gehörenden Grundstücke, auf der laut Jagdpachtvertrag vom 7. Januar 1991 die gesamte Jagdnutzung verpachtet wurde, 1113 Hektar und die bejagbare Fläche 645 Hektar. Nach § 38 Abs. 5 der Satzung der Beklagten in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung wird für Jagden der Beitrag nach der „Größe der Jagdfläche (Jagdbogen) in Hektar” berechnet.

Durch Beitragsbescheid vom 23. April 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1991 forderte die Beklagte vom Kläger für das Jahr 1990 einen Beitrag in Höhe von 653,80 DM, wobei sie für die Beitragsberechnung gestützt auf § 38 Abs. 5 ihrer Satzung die Größe des Jagdbezirks von 1108 Hektar zugrunde legte. Sie führte dazu aus, daß hierzu auch die Flächen zählten, auf denen die Jagd ruhe, zumal sich auch auf diesen Teilen des Jagdbezirks Jagdunfälle ereignen könnten. Im übrigen führe eine durchgängige Veranlagung lediglich der bejagbaren Flächen beitragsmäßig zu keinem ...

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