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Hessisches LSG Urteil vom 22.06.1989 - L 1/8 Kr 1424/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutterschaftsgeld bei ruhendem Arbeitsverhältnis. Beschäftigungsverhältnis. Arbeitsverhältnis. Beurlaubung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch aus einem Arbeitsverhältnis, dessen Hauptpflichten wegen einer Beurlaubung nach § 50 Abs. 2 BAT ruhen.

 

Normenkette

RVO § 200 Abs. 1; MuSchG §§ 1, 3, 13; BAT § 50 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 08.11.1988; Aktenzeichen S - 10/Kr - 106/88)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.1991; Aktenzeichen 1/3 RK 26/89)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. November 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Mutterschaftsgeld.

Die am … 1954 geborene Klägerin ist seit 1. August 1971 Verwaltungsangestellte bei der Stadt K. Anläßlich der Geburt ihre ersten Kindes war sie vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1987 beurlaubt. Im Anschluß daran nahm sie ihre Beschäftigung bei der Stadt K. ab 1. Juli 1987 wieder auf. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt erneut schwanger war und der ärztlich bescheinigte Geburtstermin voraussichtlich am 25. September 1987 sein sollte, beendete die Klägerin mit Beginn der Mutterschutzfrist am 13. August 1987 ihre Arbeitstätigkeit.

Am 14. Juli 1987 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Bewilligung von Mutterschaftsgeld. Diese gab den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter.

Mit Bescheid vom 24. September 1987 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin tatsächlich nur vom 1. Juli 1987 bis 13. August 1...

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