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Hessisches LSG Urteil vom 19.02.2003 - L 6 AL 885/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungszuschuss. Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers. Befreiungstatbestand. Kündigung aus wichtigem Grund. Auftragsmangel. Verfassungsmäßigkeit. unzulässige Rechtsausübung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Eine Berechtigung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (Befreiungstatbestand nach § 223 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 3 aF) liegt bei Betriebseinstellungen bzw -umstellungen oder mangelnder Auftragslage grundsätzlich nicht vor.

2. Zum Nichtvorliegen einer Verletzung des Übermaßverbotes, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen B 7 AL 56/03 R)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 29.087,63 DM, der ihm in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Oktober 1999 von der Beklagten für die Beschäftigung des Arbeitnehmers A.-M. K. gewährt worden war.

Der Kläger ist Inhaber eines Handwerksbetriebs, dessen Geschäftszweck im streitbefangenen Zeitraum die Kunststoffverarbeitung gewesen ist. Vor dem streitbefangenen Zeitraum beschäftigte der Kläger keine weiteren Arbeitnehmer. Zwischenzeitlich übt der Kläger eine abhängige Beschäftigung aus; der damalige Geschäftsbetrieb dient ihm nur noch zum Nebenerwerb.

Mit Wirkung zum 1. September 1998 stellte der Kläger den damals arbeitslosen A.-M. K. (geb. 17.7.1941) als Arbeitnehmer in seinem Betrieb ein. Herr K. hatte bis zum 30. Juni 1997 in P. (Landkreis G.) in einem Arbeitsverhältnis als Metallbohrer gestanden. Nach Ablauf einer 12-wöchigen Sperrzeit und dem nachfolgenden Ruhen des Anspruchs nach § 117 Abs. 2 und Abs. 3 bzw. § 1...

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