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Hessisches LSG Urteil vom 14.03.1984 - L 7 Ka - 1130/81

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Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.07.1981)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 1. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage der Honorierung von Leistungen, die die Klägerin im Rahmen von Notfallbehandlungen in den Quartalen I und II/77 erbracht hat.

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 10. August 1978 die Beklagte darauf aufmerksam, daß die Abrechnung von Eilfallbehandlungen im Stadt. Krankenhaus H. für bis Juni 1977 angefallene Behandlungen aus personellen und organisatorischen Gründen im Rückstand sei, aber noch nachgeholt werde. Mit Schreiben vom 28. August 1978 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß die Quartalsabrechnungen Fristen unterliegen würden. Nach § 9 Abs. 2 der Rahmengesamtverträge seien Honorarforderungen verwirkt, wenn diese nicht innerhalb von 12 Monaten nach bestimmten Einreichungsterminen vorlägen.

Am 29. September 1978 reichte die Klägerin 100 Ersatzkassenfälle und 344 RVO-Kassenfälle für die Quartale I und II/77 zur Abrechnung bei der Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 24. November 1978 reichte die Beklagte die Behandlungsabrechnungen an die Klägerin zurück, da sie wegen Fristablaufs verwirkt seien; dabei berief sich die Beklagte auf § 9 Abs. 2 der Rahmenverträge und § 8 Leitziffer 804 der Grundsätze über die Honorarverteilung.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1978 legte die Klägerin die Quartalsabrechnungen für I und II/77 erneut vor. Sie vertrat darin die Auffassung, daß die Honorarforderungen nicht den von der Beklagten zitierten Verwirkungsvorschriften unterlägen, da sich die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Beklagten nach bürgerlichem R...

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