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Hessisches LSG Urteil vom 11.02.2009 - L 4 KA 20/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenzahnärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsmaßstab. Kombination von Honorierung nach Einzelleistungspunktwerten und Verteilung der Restvergütung nach Restvergütungsminderungsprozentsatz. Fehlen einer allgemeinen Härtefallregelung

 

Orientierungssatz

1. Die Kombination einer Honorierung nach Einzelleistungspunktwerten mit der Verteilung einer sog Restvergütung unter Anwendung eines Restvergütungsminderungsprozentsatzes überschreitet nicht höherrangiges Recht.

2. Ein Honorarverteilungsmaßstab verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, wenn er keine allgemeine Härtefallregelung enthält.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen B 6 KA 13/09 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 8.519,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich die Honorarfestsetzung für das Jahr 2003. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Einbehaltes nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für den Bereich Zahnersatz und Zahnkronen ("ZE").

Die Mitglieder der Klägerin, einer Gemeinschaftspraxis, sind als Zahnärzte zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in Stadtallendorf zugelassen.

Die Beklagte setzte mit als "HVM-Mitteilung 2002" bzw. "HVM-Mitteilung 2003" überschriebenen Bescheiden vom 28. Juni 2004 die Jahresabrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 fest; im Bescheid für das - hier noch ausschließlich streitige - Jahr 2003 errechnete die Beklagte für den Bereich "ZE" einen HVM-Einbehalt in Höhe von 17.038,05 €. Der Berechnung lag der HVM 2003 zu Grunde, der im Einzelnen folgendes vorsah: Die Vergütung erfolgt grundsä...

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