Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bundes gegen eine Optionskommune bei rechtswidriger Mittelverwendung. Haushaltsmittelveruntreuung durch Mitarbeiter der Optionskommune. Rechtsgrundlose Vermögensverschiebung. Durchgriff. Verwaltungsvereinbarung. Zweckbestimmung. Zweckverfehlung. Zug-um-Zug-Verurteilung. Drittschadensliquidation. Prozesszinsen. Beiladung
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten von Art 91e GG können wegen der seinerzeit allein über Art 106 Abs 8 GG herzustellenden verfassungsrechtlichen Legitimation der unmittelbaren Finanzbeziehung zwischen Bund und Optionskommune nach § 6b SGB 2 aF keine Rückerstattungsansprüche des Bundes allein wegen einer zweckwidrigen Verwendung bestehen.
2. Der Rechtsgrund einer im sog HKR-Verfahren auf der Grundlage von § 6b Abs 2 S 1 SGB 2 iVm Art 106 Abs 8 GG erfolgten Zahlung entfällt nicht bei einer grob fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrigen Mittelverwendung. Eine Verschuldensabhängigkeit des Wegfalls eines Rechtsgrundes stünde bereits nach seiner Konstruktion in fundamentalem Widerspruch zum Bereicherungsrecht, das gerade verschuldensunabhängig auf die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen zielt.
Orientierungssatz
Zur Verurteilung des Bundes zur Rückerstattung von Erstattungszahlungen der Optionskommune nur Zug-um-Zug gegen Erfüllung von Gegenansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis in entsprechender Anwendung von § 274 Abs 1 BGB.
Normenkette
SGB II a.F. §§ 6a, 6b Abs. 2 S. 1; GG Art. 104a Abs. 5 S. 1, Art. 106 Abs. 8; BGB §§ 242, 273, 274 Abs. 1, §§ 285, 291 Abs. 1; SGG § 75; ZPO § 322 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger...