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Hessisches LSG Urteil vom 02.06.2021 - L 6 AS 361/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Mietkautionsdarlehen. Tilgung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs. Verfassungsmäßigkeit. Vermeidung der Bedarfsunterdeckung

 

Orientierungssatz

Der gesetzlich geregelten Aufrechnung zur Tilgung von Mietkautionsdarlehen gemäß § 42a SGB 2 stehen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht entgegen (Anschluss an BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R = BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.12.2021; Aktenzeichen B 4 AS 232/21 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid

des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Wege des Überprüfungsverfahrens gegen eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 38,20 Euro gegen seinen Leistungsanspruch nach dem SGB II zur Rückführung des ihm gewährten Mietkautionsdarlehens.

Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Beklagten. Der Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 22. April 2013 darlehensweise eine Mietkaution i.H.v. 900 Euro für seine ab 15. April 2013 mit Zustimmung des Beklagten angemietete Wohnung, in der er auch aktuell noch wohnt. Der Bescheid sieht vor, dass das Darlehen zinslos gewährt wird und ab dem Folgemonat der Auszahlung, also ab dem 1. Mai 2013, in monatlichen Raten i.H.v. 38,20 Euro zurückzuzahlen ist. Der Darlehensbetrag in Höhe von 900,00 Euro werde gemäß § 42a Abs. 2 SGB II ab 1, Mai 2013 in monatlichen Raten mit dem Anspruch...

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